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Rechtssicherheit im Online-Handel

Um uns über das geltende Recht zum Thema Online-Handel zu informieren, besuchten wir einen Vortrag der Magdeburger IHK zum Thema Rechtssicherheit im Online-Handel. Abmahnungen wegen rechtswidriger Webseiten sind in aller Munde. Eine erste Abmahnung wird meist mit einer Strafandrohung zwischen 500,- € und 1.300,- € zugestellt. Bei Wiederholung wird in der Regel mit einer Strafe ab 5.001,- € gedroht. Ab dieser Summe besteht Anwaltspflicht. Im Falle eines Rechtsstreites muss die Abmahnung vor dem Landesgericht verhandelt werden. Seitens der Anwälte werden bewusst kurze Fristen zur Änderung der Inhalte auf der Webseite oder im Onlineshop gesetzt.

Folgendes sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Online-Shops oder Ihrer Webseite unbedingt beachten, um eine solche Abmahnung und die damit verbundenen möglichen Kosten zu vermeiden.

    1. Alleinstellungs- und Alterswerbung (Jubiläen): Angaben wie „Bestes Hundefuttersortiment“, „1. Onlineshop“, „größter Schraubenhersteller“, „5 Jahre initOS“ usw. sind zulässig, wenn sie stimmen. Der Nachweis muss nach objektiven Kriterien erfolgen können.
    2. Belästigende Werbung § 7 UWG (Telefon-, Fax-, E-Mail- und SMS-Werbung): Werbung per Telefon, Fax, E-Mail oder SMS sind immer nur dann zulässig, wenn der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Werbung per Brief oder durch einen Vertreterbesuch sind zulässig, es sei denn der Verbraucher widerspricht diesem (zum Beispiel Aufkleber am Briefkasten). Beim Rechnungsversand darf erst ab der zweiten Rechnung Werbung mitgeschickt werden. Empfehlungsfunktionen nach Kaufabschluss á la „Wollen Sie nicht noch dies und das kaufen“ wie bei Amazon sind rechtswidrig. Auch Partnerwerbung „Möchten Sie weitere tolle Angebote von uns und unseren Partnern erhalten?“ sind unzulässig.
    3. Chiffrewerbung / Impressum: Da der Verantwortliche einer Anzeige oder Webseite identifizierbar sein muss, ist es nicht zulässig unter einer Chiffre zu werben. Im Impressum muss der vollständige Name und die USt-ID angegeben sein. Seit 09.01.2016 ist bei Verbrauchsgüterkäufen ein Link auf die Schlichtungsstelle (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) unbedingt ins Impressum zu setzen.
    4. Gesundheitswerbung: Jedes Heilversprechen, auch wenn eine schulmedizinische Wirkung nachgewiesen ist, ist rechtswidrig. Erlaubt sind allgemeine Aussagen wie „Obst und Gemüse können das Immunsystem stärken!“.
    5. Gütesiegel und Qualitätskennzeichen § 2 (3) UWG: Es darf mit Gütesiegeln und Qualitätskennzeichen geworben werden, wenn diese tatsächlichen Kontrollen unterliegen. Die Werbung mit CE-Kennzeichen ist nur erlaubt, wenn es nicht im Zusammenhang mit anderen Gütesiegeln steht. Zum Beispiel: CE/TÜV/GS- geprüft.
    6. Irreführende Werbung:
      Rechtswidrig sind:
      • unwahre Werbeaussagen
      • wahre Werbeaussagen, die missverstanden werden könnten
      • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
      • Irreführung durch Unterlassung
      • verschiedene optische Darstellungsformen (zum Beispiel: Werbeaussage groß und fett, aber Einschränkungen oder Erläuterungen kleingedruckt)
    7. Werbung für und mit Kindern: Werbung für und mit Kindern ist grundsätzlich erlaubt, aber unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Verboten sind:
      • die direkte Ansprache an Kinder oder Aufforderung, die Eltern zu fragen
      • die jegliche Form von Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit
      • das Ausnutzen von Gruppenzwang
    8. Lockvogelwerbung: Hierunter wird Werbung für besonders deutlich reduzierte Produkte verstanden, die Kunden in den Laden locken sollen. Diese Werbung ist zulässig. Jedoch muss der Händler dafür sorgen, dass die Ware in ausreichender Menge zur Verfügung steht. (Mindestens 2 Tage.) „Solange der Vorrat reicht!“ ist nicht ausreichend.
    9. Mondpreiswerbung: Nach dem UWG § 5 Abs. 4 wird vermutet, dass es irreführend ist, mit reduzierten Preisen zu werben, wenn der frühere (höhere) Preis nur für einen unangemessen kurzen Zeitraum gefordert wurde. Zulässig ist der Vergleich mit dem UVP des Herstellers, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wird.
    10. Preisangaben: Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt wie Preise auszuweisen sind. Zu beachten sind:
      • Endpreise sind inkl. Mehrwertsteuer anzugeben
      • bei Waren, die auf Gewicht oder Menge verkauft werden ist ein Grundpreis anzugeben
      • Liefer- oder Transportkosten müssen ausgewiesen werden

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(Quellen: Präsentation IHK Magdeburg: „Rechtssichere Internetseite- Rechtlich richtig Werben“; www.pixabay.com)

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