Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten
Wann müssen Datenschutzbeauftragte bestellt werden?
– Kerntätigkeit umfasst eine umfangreiche oder systematische Beobachtung von Personen
– Kerntätigkeit besteht darin, umfangreich besonders sensible personenbezogene Daten zu verarbeiten
– es werden in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt
– es werden Verarbeitungen vorgenommen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO unterliegen
– es werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet